Wie kann ich
Ergotherapie
erhalten?
Ziel ist es, verloren gegangene Fähigkeiten wiederherzustellen oder zu kompensieren und die Selbstständigkeit im Alltag sowie im Beruf zu sichern.
Gesetzliche
Krankenversicherung
Sie benötigen ein Rezept von Ihrem Hausarzt, Facharzt oder Kinderarzt. Das Rezept darf zum Zeitpunkt der ersten Behandlung maximal 14 Tage alt sein. Ihre Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die Behandlungen. Bei volljährigen Patienten besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 Euro pro Verordnung und 10 % (max. 10 Euro) pro Behandlung.
Private
Krankenversicherung
Auch als privat Versicherter benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt. Das Rezept hat, anders als bei GKV-Patienten keine Befristung. Sie bekommen von uns zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung und können diese bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Erstattung der Behandlungskosten richtet sich nach dem von Ihnen mit der Krankenkasse abgeschlossenen Vertrag.
Selbstzahler
Sie benötigen ein Rezept von Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt. Der Behandlungsablauf ist bei uns immer gleich, unabhängig von der Art der Bezahlung. Zu Beginn Ihrer Behandlung bekommen Sie von uns eine Honorarvereinbarung über die vorher festgelegten Behandlungen. Die Höhe der Honorarvereinbarung / Rechnung richtet sich nach der Art der Behandlungen und ggf. nach der Gebührenverordnung der Therapeuten (GebüTh)
Berufsgenossenschafts-Verordnung
Eine BG-Verordnung für Ergotherapie wird ausgestellt, wenn die ergotherapeutische Behandlung aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit erforderlich ist. Die Verordnung wird in der Regel von der behandelnden Durchgangsärztin bzw. dem Durchgangsarzt (D-Arzt) oder – je nach Fall und Zuständigkeit – von einem anderen behandelnden Arzt ausgestellt.
Die Kosten der Behandlung werden bei einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall grundsätzlich über den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) übernommen.
Wichtig: Eine BG-Verordnung unterscheidet sich von einer Heilmittelverordnung über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), da die Behandlung im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Wegeunfall bzw. einer Berufskrankheit steht.
Kinder sind Zuzahlungsbefreit bis zum 18 Lebensjahr!
Behandlungsdauer
30 Minuten
motorisch-funktionelle
Behandlung
45 Minuten
sensomotorisch-perzeptive
Behandlung
60 Minuten
psychisch-funktionelle
Behandlung
Bei Blankoverordnungen werden die Zeiten individuell angepasst.